Kamp-Lintfort will steigenden Wohnnebenkosten entgegenwirken
28.11.2024
- Keine Mehreinnahmen für die Stadt durch Grundsteuerreform -
Die Stadt Kamp-Lintfort beabsichtigt den Beschluss einer eigenständigen Grundsteuer-Hebesatzsatzung.
Hintergrund ist die mit der Grundsteuerreform einhergehende Wertverschiebung zwischen Wohn- und Geschäftsgrundstücken. Durch eine Änderung der Bewertungsregeln für Geschäftsgrundstücke verlieren diese nach dem neuen Recht überproportional an Wert, sodass Geschäftsgrundstücke in NRW künftig weniger als bislang zum Grundsteueraufkommen beitragen und dies bei aufkommensneutraler Besteuerung (einheitlichem Hebesatz) von den übrigen Grundstückstypen - vor allem der großen Gruppe der Wohngrundstücke - kompensiert werden müsste.
Um dem entgegenzuwirken, wurde den Gemeinden nunmehr das Recht eingeräumt, unterschiedliche Hebesätze innerhalb der Grundsteuer B festzulegen, sodass zukünftig auf örtlicher Ebene über die Nivellierung der Wertverschiebung entschieden werden kann. So gäbe es dann einen Hebesatz für "Wohngrundstücke" (= bebaute Grundstücke) und einen Hebesatz für die sonstigen, unter die Grundsteuer B fallenden Grundstücke (= inklusive "Geschäftsgrundstücke").
Die von der Verwaltung erarbeitete und dem Rat der Stadt Kamp-Lintfort zum Beschluss vorgelegte Grundsteuer-Hebesatzung sieht für die Grundsteuer B Hebesätze von 720 % für Wohngrundstücke und 1400 % für Nichtwohngrundstücke vor und trägt somit zu einer gerechteren Lastenverteilung zwischen Wohnen und Gewerbe bei. Gleichzeitig führen diese Hebesätze zur Aufkommensneutralität, das heißt, das Grundsteueraufkommen bleibt unverändert zum Vorjahr.
Bürgermeister Prof. Dr. Christoph Landscheidt erläutert den Vorschlag der Verwaltung: „Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basierte auf veralteten Bewertungsgrundlagen. Im Jahr 2018 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass dieses alte System reformiert werden muss, weil es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Das kann man an folgendem Beispiel verdeutlichen. Wenn Haus A 1960 gebaut und seitdem kaum verändert wurde, und Haus B ein Neubau aus dem Jahr 2020 ist, konnte es nach der alten Regelung sein, dass Haus B doppelt so viel Grundsteuer zahlen musste wie Haus A, obwohl beide Gebäude ähnlich groß sind und in derselben Gegend stehen. Das liegt daran, dass Haus B auf Basis der heutigen, höheren Bau- und Grundstückspreise bewertet wurde, während Haus A noch auf den Preisen von vor 60 Jahren beruht. Die Reform sorgt nun dafür, dass beide Häuser auf eine zeitgemäße Art und Weise neu bewertet werden, um eine gerechte Steuerverteilung zu erreichen.“
Kämmerer Martin Notthoff ergänzt: „Hätte man es allerdings bei dem Bundesmodell belassen und vor Ort keine weitere Differenzierung vorgenommen, wären auch alte Miethäuser deutlich höher bewertet worden mit der Folge, dass die Mietnebenkosten für die Mieter unverhältnismäßig gestiegen wären. Das vermeidet unser Vorschlag. Demgegenüber fällt die Erhöhung des Ansatzes für Gewerbegrundstücke aus anderen Gründen bei Weitem nicht so gravierend aus, wie es auf den ersten Blick scheint. Im Gegenteil zahlen auch bei diesem Ansatz viele Gewerbetreibende im Ergebnis dennoch nicht mehr oder sogar weniger.“
„Dennoch werde es in Einzelfällen Verwerfungen geben, die auch durch die Neuregelung nicht zu vermeiden seien“, beklagt Landscheidt und verweist darauf, dass alle kommunalen Spitzenverbände schon vor mehr als zwei Jahren die Landesregierung aufgefordert hätten, diese über eine einheitliche landesrechtliche Regelung zu vermeiden. Dies habe das Land aber verweigert.