Sicherheitsgurtbefreiung

Nach der Straßenverkehrsordnung (§ 21 a StVO) ist das Anlegen vorgeschriebener Sicherheitsgurte Pflicht.

Die Straßenverkehrsbehörden können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten genehmigen (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 b). Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Wer kann solch eine Ausnahmegenehmigung beantragen?

Von Anschnallpflicht können Personen auf Antrag befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Wie ist eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen?

Die zwingenden gesundheitlichen Gründe sind durch eine eindeutige ärztliche Bestätigung nachzuweisen. Die Ausnahmegenehmigung wird grundsätzlich auf ein Jahr befristet. Bei attestiertem nichtbesserungsfähigem Dauerzustand kann eine unbefristete Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung füllen Sie bitte das anliegende Antragsformular aus und bringen Sie Ihren Personalausweis mit.

Kontakt & Ansprechpartner

Nowak, Lionel Felix
Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
Telefon: 0 28 42 / 912-217
E-Mail: lionel.nowak@kamp-lintfort.de
Jopp, Patricia
Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
Telefon: 0 28 42 / 912-217
E-Mail: patricia.jopp@kamp-lintfort.de