Befreiung von der Helmtragepflicht
Nach der Straßenverkehrsordnung (§ 21 a StVO) ist das Tragen von Schutzhelmen Pflicht.
Die Straßenverkehrsbehörden können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften über das Tragen von Schutzhelmen genehmigen (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 b). Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wer kann solch eine Ausnahmegenehmigung beantragen?
Von der Schutzhelmtragepflicht können Personen auf Antrag befreit werden, wenn das Tragen eines Schutzhelmes aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Kontakt & Ansprechpartner
- Nowak, Lionel Felix
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-217
- E-Mail: lionel.nowak@kamp-lintfort.de
- Jopp, Patricia
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-217
- E-Mail: patricia.jopp@kamp-lintfort.de