Namensänderungen (namensrechtliche Erklärung)
Eheschließende können einen Namen zum Ehenamen erklären. Nach deutschem Recht können sie den Geburtsnamen oder den aktuell geführten Familiennamen eines der Eheschließenden zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung ist, so lange die Ehe besteht, unwiderruflich. Eine nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens ist, so lange die Ehe besteht, jederzeit möglich. Die Bestimmung eines Ehenamens kann nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Wirksam wird die Ehenamensbestimmung bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Ehe geschlossen wurde.
Für alle anderen namensrechtlichen Erklärungen (z.B. Namenserteilung, Einbenennung, Wiederannahme Geburtsname, Sortiererklärung Vorname etc.) kontaktieren Sie uns telefonisch oder per Mail.
Formulare
- Erklärung über die Namensführung eines Kindes (PDF)
- Erklärung über die Namensführung eines Kindes bei mindestens einem ausländischen Elternteil (PDF)
- Antrag auf Wiederannahme eines früheren Namens gemäß § 1355 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch, § 3 Absatz 3 Lebenspartnerschaftsgesetz, § 1617c BGB, Artikel 10 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 41f Personenstandsgesetz (PDF)
Kontakt & Ansprechpartner
- Wolszczyniak, Heike
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-224
- E-Mail: heike.wolszczyniak@kamp-lintfort.de
- Holz, Andreas
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-225
- E-Mail: andreas.holz@kamp-lintfort.de