Lotterien und Ausspielungen, Tombola
Alle öffentlichen Lotterien und Ausspielungen sind genehmigungspflichtig, da es sich hierbei um öffentliche Glücksspiele handelt.
Im Rahmen der „Allgemeinen Erlaubnis“ sind „kleine Lotterien und Ausspielungen“ des Landes NRW unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Begriffserläuterungen
- Lotterien sind Glücksspiele, bei denen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
- Ausspielungen sind Glücksspiele, deren Gewinne aus Sachpreisen bestehen. Eine Tombola ist der Ausspielung gleichzusetzen.
Für Veranstaltungen,
- die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
- deren Spielplan einen Reinertrag und eine Gewinnsumme von jeweils mindestens einem Drittel des Spielkapitals (=Gesamtpreis der Lose) vorsieht,
- bei denen das Spielkapital (=Anzahl der Lose x Preis pro Los) den Wert von 40.000,00 € nicht übersteigt,
- bei denen der Losverkauf die Dauer von 3 Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und bei denen keine Prämien- oder Schlußziehungen vorgesehen sind,
ist durch den Runderlass des Innenministeriums des Landes NRW vom 25.02.2013 eine „Allgemeine Erlaubnis“ erteilt worden.
Diese „Allgemeine Erlaubnis“ kommt jedoch nur für folgende Veranstalter in Frage:
- die die Vorraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt),
- Institution und Organisation der Jugendhilfe und Jugendpflege,
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Sportverein,
- Feuerwehren,
- Stiftungen.
Organisationen (z. B. Werbegemeinschaften), die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die „Allgemeine Erlaubnis“. Somit kann Ihnen keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer „kleinen Lotterie bzw. Ausspielung“ erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden soll.
Im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Schachgewinnen hinausgeht. Ein Hinweis auf Sponsoren von Sachgewinnen ist jedoch zulässig.
Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Wichtig:
Wer ohne die behördliche Erlaubnis eine Lotterie bzw. Ausspielung durchführt bzw. die Anforderungen nach den vorgenannten Vorschriften nicht erfüllt, macht sich strafbar im Sinne des § 287 des Strafgesetzbuches. Der Verstoß kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Wer für öffentliche Lotterien bzw. Ausspielungen wirbt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Kontakt & Ansprechpartner
- Pousen, Marlies
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-208
- E-Mail: marlies.pousen@kamp-lintfort.de
- Gremme, Severin
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-203
- E-Mail: severin.gremme@kamp-lintfort.de