Lärmbelästigung
Lärm durch Privatleute
§ 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW untersagt alle Tätigkeiten, die geeignet sind, die Nachtruhe in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu stören.
Darüber hinaus dürfen außerhalb der gesetzlich geregelten Nachtruhe nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetz NRW Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräte nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.
Wer gegen diese Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig. Auf Anzeige kann dieses Verhalten mit einer Geldbuße bestraft werden.
Soweit Sie sich in Ihrer Nachbarschaft durch erheblichen Lärm belästigt fühlen und eigene Versuche, den Lärm zu unterbinden, nicht zum gewünschten Erfolg führen, haben Sie die Möglichkeit, die Ruhestörungen beim Ordnungsamt der Stadt Kamp-Lintfort anzuzeigen.
Kommt es z.B. nachts, wenn das Ordnungsamt nicht erreichbar ist, zu Lärmbelästigungen, können Sie die Polizei (Telefonnummer: 0 28 42 / 934-0) einschalten, damit die Störung zur Anzeige gebracht und beendet werden kann.
Primär sollten Sie im Falle von Störungen durch Nachbarn auf jeden Fall Ihre privatrechtlichen Möglichkeiten prüfen.
In vielen Fällen ist eine sogenannte Hausordnung Bestandteil der Mietverträge. Eigentümergemeinschaften treffen häufig Übereinkünfte, die das Miteinander in der Gemeinschaft regeln. Benachbarte Hauseigentümer können für sich den Schutz des Nachbarschaftsrechtes nutzen. Die Mittagsruhe ist nicht gesetzlich geregelt. Sie kann aber ebenfalls Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen mit dem Vermieter oder aber auf privatrechtlichem Wege zu klären.
Falls Sie sich selbst über ihre privatrechtlichen Möglichkeiten nicht hinreichend informiert fühlen, suchen Sie bitte den Beistand eines Rechtskundigen, z.B. eines Rechtsanwaltes oder einer Schiedsperson. Eine Übersicht über die in Kamp-Lintfort tätigen Schiedsleute erhalten Sie über den nebenstehenden Link.
https://www.kamp-lintfort.de/de/dienstleistungen/schiedsamt/
Anlagenlärm, Gewerbelärm und Baustellenlärm
Für Anlagenlärm, Gewerbelärm und Baustellenlärm ist der Kreis Wesel als untere Immissionsschutzbehörde zuständig. Die Kontaktdaten finden Sie im nebenstehenden Link. https://www.kreis-wesel.de/de/verwaltung/66-1-4-immissionsschutz/
Form und Inhalt von Anzeigen
Bei einer Anzeigeerstattung ist zu berücksichtigen, dass subjektiv als störend empfundener Lärm nicht unbedingt die geforderte objektiv erhebliche Belästigung im Sinne des Gesetzes darstellt. Daher ist es für das Ergreifen von ordnungsrechtlichen Maßnahmen zur Belegung der Störung rechtlich zwingend notwendig, den Ort und die Betroffenen der Einwirkung des Lärms zu benennen.
Diese Nachweispflicht führt dazu, dass fernmündlich vorgetragene Beschwerden nicht Grundlage für ein Bußgeldverfahren sein können. Bitte beachten Sie auch, eine Anzeige möglichst konkret zu fassen und bedenken Sie, dass Sie in einem möglichen gerichtlichen Verfahren als Zeuge/Zeugin zur Verfügung stehen müssen.
Bei einer Anzeige sind unbedingt anzugeben:
- Personalien der anzeigenden Person
- Name und Anschrift des Störers
- Datum und Uhrzeit bzw. Zeitspanne der Störung
- Art der Störung (beispielsweise laute Musik, lautes Feiern)
- Personalien weiterer Zeugen, möglichst mit Unterschrift
- weitere besondere Umstände (beispielsweise einmalige oder wiederholte Störung)
- eventuell Angaben zu erfolglosen Eigenbemühungen
Bitte haben Sie Verständnis, dass aus den vorgenannten Gründen anonyme Anzeigen und Beschwerden nicht bearbeitet werden können.
Bei weiteren Fragen zu den gesetzlichen Regelungen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes.
Formulare
- Anzeige Lärmbelästigung (PDF)
Kontakt & Ansprechpartner
- Schneider, Nadine
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-169
- E-Mail: nadine.schneider@kamp-lintfort.de
- Telli-Gökgöz, Arzu
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-360
- E-Mail: arzu.telli-goekgoez@kamp-lintfort.de