Hundehaltung
Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG) regelt die Voraussetzungen zum Halten von Hunden. Hierbei werden drei Kategorien von Hunden unterschieden:
- Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG NRW)
- Haltung eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW)
- Haltung eines Großen Hundes (§ 11 LHundG NRW)
Allgemeine Pflichten eines Hundehalters
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Es gilt das grundsätzliche Verbot, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden.
Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten
Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG NRW)
Es handelt sich um Hunde nachstehender Rassen:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire
- Bullterrier
- Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt festgestellt wurde (z.B. bei auf Aggression gezüchteten Hunden, Hunden, die einen Menschen oder ein Tier ohne erkennbaren Grund gebissen haben, Hunde, die unkontrolliert andere Tiere hetzen)
Die Übernahme eines solchen Hundes ist nur aus einem Tierheim oder einer gleichartigen Einrichtung möglich. Bei Übernahme von Privat ist das nach § 4 LHundG NRW erforderliche öffentliche Interesse nicht gegeben. Eine Übernahme von Privat ist nur erlaubt, wenn der Hund eine spezielle Ausbildung erhalten hat, wie Blindenführhund oder Rettungshund und entsprechend dieser Ausbildung eingesetzt wird.
Voraussetzungen:
- Erlaubnis der Ordnungsbehörde nach § 4 LHundG NRW (unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie den Hund auch steuerlich anmelden)
- Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes - wird seitens des Ordnungsamtes vor Erteilung der Erlaubnis vor Ort geprüft
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Nachweis der Sachkunde (§ 6f LHundG NRW) und der Zuverlässigkeit (§ 7 LHundG NRW), auch für Aufsichtspersonen
- Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von Hundeauslaufbereichen) mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung, reißfeste Leine mit maximaler Länge von 1,5 m
- Generelle Anleinpflicht für befriedete Besitztümer, wenn es sich um Flure, Aufzüge, Treppenhäuser und Zuwege bei Mehrfamilienhäusern handelt
- Sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine, auch für eine beauftragte Aufsichtsperson
- Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip (es empfiehlt sich, die Nummer in das Impfbuch des Hundes einzutragen)
- Haftpflichtversicherung
- Maulkorbpflicht mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung
- Sie dürfen nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führen
Sachkundenachweis:
Die Sachkunde wird durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des örtlich zuständigen amtlichen Tierarztes (Veterinäramt Kreis Wesel) nachgewiesen.
Die Sachkunde ist auch von jeder zu benennenden Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter führt, beizubringen.
Von vorneherein als sachkundig gelten:
- Tierärztinnen/Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
- Jagdscheininhaber oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
- Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen(§11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
- Polizeihundeführerinnen/ Polizeihundeführer
- Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
Zuverlässigkeit:
Hierfür müssen Sie ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beibringen. Das Führungszeugnis können Sie beim Bürgerbüro beantragen.
Ein Führungszeugnis ist auch von jeder zu benennenden Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter führt, beizubringen.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel bei Personen nicht vor, die z.B. verurteilt wurden wegen
- vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit
- gemeingefährlicher Straftat
- Straftat gegen Eigentum oder Vermögen
- Trunkenheit oder Rauschmittelsucht
Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden ist abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Maulkorbzwang
Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ab Vollendung des 6. Lebensmonats des Hundes ist anzulegen.
Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht ist nach einer bestandenen Verhaltensprüfung des Tieres beim Veterinäramt (amtstierärztlicher Dienst des Kreises Wesel) oder bei einer anerkannten sachverständigen Person oder Stelle möglich.
Der zu prüfende Hund muss mindestens 24 Monate alt sein.
Für Hunde, die das Mindestalter von 24 Monaten noch nicht erreicht haben, kann eine befristete Ausnahme von der Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige mindestens alle 2 Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung (z.B. Vorbereitung zur Begleithundeausbildung) nachgewiesen wird. Die Ausbildung hat bei einer Hundeschule oder einem Hundetrainer zu erfolgen, dessen Sachkunde beim Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Kreis Wesel nachgewiesen wurde. Geeignete Trainer bzw. Hundeschulen können beim Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Jülicher Straße 4 in 46483 Wesel unter der Rufnummer 0 281 / 20 77 00 70 erfragt werden.
Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erreichen des 24. Lebensmonates die erfolgreiche Teilnahme an einer Verhaltensprüfung nachgewiesen wird.
Mitführen der Erlaubnis
Eine Kopie der Erlaubnis der Ordnungsbehörde ist beim Spaziergang mit dem Hund immer mitzuführen.
Anzeige- und Mitteilungspflichten
Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter dem Ordnungsamt anzuzeigen. Der Umzug innerhalb des Stadtgebietes Kamp-Lintfort und der Wegzug in eine andere Stadt sind dem Ordnungsamt anzuzeigen. Im Falle des Wechsels in eine andere Stadt besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde. Sofern der Hund verstirbt, ist das Ordnungsamt zu informieren.
Gebühren
Es können Gebühren in unterschiedlicher Höhe nach Tarifstelle 18a.1. des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) anfallen.
Haltung eines Hundes bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW)
Es handelt sich um die Hunde nachstehender Rassen:
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Bradileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Rottweiler
- Tosa Inu
- Sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden
Voraussetzungen:
- Erlaubnis der Ordnungsbehörde nach § 4 LHundG NRW (unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie den Hund auch steuerlich anmelden)
- Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes - wird seitens des Ordnungsamtes vor Erteilung der Erlaubnis vor Ort geprüft
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Nachweis der Sachkunde (§ 6f LHundG NRW) und der Zuverlässigkeit (§ 7 LHundG NRW), auch für Aufsichtspersonen
- Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von Hundeauslaufbereichen) mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung, reißfeste Leine mit maximaler Länge von 1,5 m
- Generelle Anleinpflicht für befriedete Besitztümer, wenn es sich um Flure, Aufzüge, Treppenhäuser und Zuwege bei Mehrfamilienhäusern handelt
- Sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine, auch für eine beauftragte Aufsichtsperson
- Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip (es empfiehlt sich, die Nummer in das Impfbuch des Hundes einzutragen)
- Haftpflichtversicherung
- Maulkorbpflicht mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung
- Verbot mehrere gefährliche Hunde oder Hunde bestimmter Rassen gleichzeitig zu führen
Sachkundenachweis:
Die Sachkunde wird durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des örtlich zuständigen amtlichen Tierarztes (Veterinäramt Kreis Wesel) oder durch eine anerkannte Stelle nachgewiesen.
Die Sachkunde ist auch von jeder zu benennenden Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter führt, beizubringen.
Von vorneherein als sachkundig gelten:
- Tierärztinnen/Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
- Jagdscheininhaber oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
- Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen(§11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
- Polizeihundeführerinnen/ Polizeihundeführer
- Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
Zuverlässigkeit:
Hierfür müssen Sie ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beibringen. Das Führungszeugnis können Sie beim Bürgerbüro beantragen.
Ein Führungszeugnis ist auch von jeder zu benennenden Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter führt, beizubringen.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel bei Personen nicht vor, die z.B. verurteilt wurden wegen
- vorsätzlichem Angriff auf Leben oder Gesundheit
- gemeingefährlicher Straftat
- Straftat gegen Eigentum oder Vermögen
- Trunkenheit oder Rauschmittelsucht
Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden ist abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Maulkorbzwang
Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung ab Vollendung des 6. Lebensmonats des Hundes ist anzulegen.
Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht ist nach einer bestandenen Verhaltensprüfung des Tieres beim Veterinäramt (amtstierärztlicher Dienst des Kreises Wesel) oder bei einer anerkannten sachverständigen Person oder Stelle möglich.
Der zu prüfende Hund muss mindestens 24 Monate alt sein.
Für Hunde, die das Mindestalter von 24 Monaten noch nicht erreicht haben, kann eine befristete Ausnahme von der Maulkorbpflicht erteilt werden, wenn die regelmäßige mindestens alle 2 Wochen erfolgende Teilnahme an einer Junghundeausbildung (z.B. Vorbereitung zur Begleithundeausbildung) nachgewiesen wird. Die Ausbildung hat bei einer Hundeschule oder einem Hundetrainer zu erfolgen, dessen Sachkunde beim Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Kreis Wesel nachgewiesen wurde. Geeignete Trainer bzw. Hundeschulen können beim Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Jülicher Straße 4 in 46483 Wesel unter der Rufnummer 0 281 / 20 77 00 70 erfragt werden.
Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erreichen des 24. Lebensmonates die erfolgreiche Teilnahme an einer Verhaltensprüfung nachgewiesen wird.
Mitführen der Erlaubnis
Eine Kopie der Erlaubnis der Ordnungsbehörde ist beim Spaziergang mit dem Hund immer mitzuführen.
Anzeige- und Mitteilungspflichten
Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter dem Ordnungsamt anzuzeigen. Der Umzug innerhalb des Stadtgebietes Kamp-Lintfort und der Wegzug in eine andere Stadt sind dem Ordnungsamt anzuzeigen. Im Falle des Wechsels in eine andere Stadt besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde. Sofern der Hund verstirbt, ist das Ordnungsamt zu informieren.
Gebühren
Es können Gebühren in unterschiedlicher Höhe nach Tarifstelle 18a.1. des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) anfallen.
Haltung eines großen Hundes (§ 11 LHundG NRW)
Große Hunde sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm haben oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.
Voraussetzungen:
- Anzeige beim Ordnungsamt über die Haltung des Hundes (unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie den Hund auch steuerlich anmelden)
- Nachweis der Sachkunde (§ 6f LHundG NRW), auch für Aufsichtspersonen
- Anleinpflicht auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile
- Fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip (es empfiehlt sich, die Nummer in das Impfbuch des Hundes einzutragen)
- Haftpflichtversicherung
Sachkundenachweis:
Die Sachkunde wird durch Vorlage einer Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes oder durch eine anerkannte Stelle nachgewiesen.
Die Sachkunde ist auch von jeder zu benennenden Aufsichtsperson, die den Hund neben dem Hundehalter führt, beizubringen
Von vorneherein als sachkundig gelten:
- Tierärztinnen/Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 Bundestierärzteordnung
- Jagdscheininhaber oder Personen mit erfolgreicher Jägerprüfung
- Personen, die eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung oder zum Handel mit Hunden besitzen(§11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz)
- Polizeihundeführerinnen/ Polizeihundeführer
- Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 LHundG berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen
Wurde in den Vorjahren ein großer Hund ununterbrochen gehalten und der Hund wird abgemeldet, ist ein erneuter Sachkundenachweis nur erforderlich, wenn eine längere Zeit als 3 Monate zwischen der Ab- und Anmeldung eines Hundes liegt oder Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass die Sachkunde nicht mehr vorliegt. Der Sachkundenachweis hat dann über den zuvor beschriebenen Personenkreis zu erfolgen.
Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden ist abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Gebühren
Große Hunde
Die Anmeldung eines großen Hundes bei der Ordnungsbehörde ist gebührenpflichtig und beträgt 25 Euro je Anmeldung. Die Kosten richten sich grundsätzlich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, Tarifstelle 18a.1.10, in der zur Zeit gültigen Fassung.
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen
Die Gebühren für die Erlaubniserteilung bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rasse richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und betragen 70,00 - 100,00 Euro.
Formulare
- Verhaltensempfehlungen Bürger als Hundehalter (PDF)
- Verhaltensempfehlungen für den Bürger beim Antreffen von Hunden (PDF)
- Merkblatt zum Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) (PDF)
Weiterführende Informationen
Kontakt & Ansprechpartner
- Schneider, Nadine
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-169
- E-Mail: nadine.schneider@kamp-lintfort.de
- Telli-Gökgöz, Arzu
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-360
- E-Mail: arzu.telli-goekgoez@kamp-lintfort.de