Grundsteuer
Grundsteuerreform
Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erhielten ein individuelles Informationsschreiben ihres lokalen Finanzamts. Vom 1. Juli bis zum 31. Januar 2023 musste die Feststellungserklärung bei dem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Die Finanzämter sind die zentralen Ansprechpartner für Ihre Fragen zur Grundsteuerreform. Dafür haben alle Finanzämter in Nordrhein-Westfalen eine Grundsteuer-Hotline eingerichtet:
Finanzamt Kamp-LintfortSüdstraße 11
47475 Kamp-Lintfort
Grundsteuer-Hotline: 02842 / 121-1959
Erreichbarkeit: Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr
zielgruppenorientierte Informationen der Finanzverwaltung NRW
Erläuterungen zu der Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine jährlich zu zahlende Steuer, die von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu zahlen ist.
Die Ermittlung und Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist ausschließlich Aufgabe der Finanzämter. Die Bewertungsstelle des Finanzamtes Kamp-Lintfort ist dafür zuständig.
Die Bewertungsstelle ermittelt nach gesetzlichen Grundlagen den sogenannten Grundsteuerwert und errechnet einen Grundsteuermessbetrag individuell für jedes Grundstück. Das Finanzamt erteilt anschließend den Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid.
Auf diesen Grundlagen berechnet der Fachdienst Steuern und Abgaben die Grundsteuer. Hierzu wird der Steuermessbetrag mit einem von der Stadt festgesetzten Hebesatz multipliziert.
Der Hebesatz wird mit der Grundsteuerhebesatzsatzung und der Haushaltssatzung veröffentlicht. Seit 2025 gelten folgende Sätze:
- Grundsteuer A für die Betriebe der Land-und Forstwirtschaft. Der Hebesatz beträgt 413%.
- Grundsteuer B für die bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke). Der Hebesatz beträgt 720%.
- Grundsteuer B für die unbebauten Grundstücke (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke). Der Hebesatz beträgt 1400 %.
Zu beachten ist, dass die Grundsteuer immer für ein Kalenderjahr festgesetzt wird. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum 1. Januar eines Jahres. Das bedeutet, dass die Grundsteuer bei Verkauf eines Grundstücks nach dem 1. Januar erst zum Folgejahr gegenüber dem neuen Eigentümer festgesetzt werden kann.
Weitere Informationen
wir4 - Wirtschaftsförderung für Moers, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn und Rheinberg - Gewerbeflächen
Formulare
Kontakt & Ansprechpartner
- Nesbach, Jessica
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-379
- E-Mail: jessica.nesbach@kamp-lintfort.de
- Hiller, Anne
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-363
- E-Mail: anne.hiller@kamp-lintfort.de