Geeignetheitsbestätigung
Auch wenn Sie eine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte haben, dürfen Sie nur an bestimmten Orten Geldspielgeräte aufstellen.
Geldspielgeräte dürfen aufgestellt werden in:
- Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
- Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (also zum Beispiel nicht in Betrieben, in den verbotswidrig Sportwetten angeboten werden oder in Internetcafés).
Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
- Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
- Trinkhallen, Speisewirtschaften, Milchstuben oder
- Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf
- Sportplätzen,
- in Sporthallen (zum Beispiel Vereinsheim),
- Tanzschulen,
- Badeanstalten,
- Sport- oder Jugendheimen,
- Jugendherbergen befinden
- oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die in ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen (zum Beispiel Jugendheimen) besucht werden.
Kontakt & Ansprechpartner
- Pousen, Marlies
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-208
- E-Mail: marlies.pousen@kamp-lintfort.de
- Gremme, Severin
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-203
- E-Mail: severin.gremme@kamp-lintfort.de