Elternbeiträge
Wer muss einen Elternbeitrag zahlen?
Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen (zum Beispiel gegebenenfalls Pflegepersonen), beziehungsweise der Elternteil, mit denen das Kind zusammenlebt.
Welches Einkommen ist maßgeblich?
Das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen (positive Einkünfte nach § 2 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) des Vorjahres ist maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe. Abgezogen werden Kinderbetreuungskosten nach § 10 Absatz 1 EStG der vom Finanzamt anerkannten Höhe. Das Kindergeld wird nicht angerechnet.
Was wird als Einkommen angerechnet?
- Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit
- Zulagen jeglicher Art (Sonntagsarbeit, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Firmenwagen, Bonuszahlungen, Provisionen, Zuschuss zur Fahrkarte etc.)
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- steuerfreie Einkünfte
- Elterngeld
- Einkünfte aus einem 450-Euro-Job
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch drei (SGB III, Bürgergeld)
- Wohngeld
- Unterhaltsleistungen
- Unterhaltsvorschuss
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalerträgen (Aktien, Trading etc.)
Was muss ich tun, wenn sich mein Einkommen ändert?
Eine Veränderung Ihres Einkommens im laufenden Kalenderjahr können Sie uns auch schon vor Erhalt des Steuerbescheides anzeigen. Bei einer Erhöhung des Einkommens sind Sie dazu verpflichtet, uns dies mitzuteilen.
Bitte reichen Sie dafür aktuelle Einkommensnachweise ein, aus denen sich Art und Zeitpunkt der Änderung ergeben. Das kann zum Beispiel die erste Abrechnung einer neuen Arbeitgeberin oder eines neuen Arbeitgebers sein oder der Bescheid über Elterngeld. Da die Basis für die Berechnung Ihr Jahreseinkommen ist, brauchen wir bei einer solchen Änderung immer auch die letzte alte Abrechnung. Sobald Ihnen der Steuerbescheid vorliegt, reichen Sie diesen bitte nach.
Nach Eingang der Unterlagen erfolgt eine Schätzung des Einkommens für das Kalenderjahr und Sie erhalten einen Änderungsbescheid. Bitte passen Sie die Elternbeitragszahlungen erst nach Erhalt dieses Änderungsbescheides an.
Warum werden die Elternbeiträge rückwirkend ab Januar angepasst, obwohl sich mein Einkommen erst im Laufe des Jahres geändert hat?
Maßgeblich sind die Bruttojahreseinkünfte. Der monatliche Beitrag ist für das ganze Jahr in dieser Stufe einzuordnen.
Was muss ich tun, wenn ich den Elternbeitrag von meinem Konto abbuchen lassen möchte?
Hierfür steht das Dokument „SEPA Lastschriftmandat“ zur Verfügung. Füllen Sie es bitte aus (inklusive des Kassenzeichens), lassen es von der kontoinhabenden Person unterschreiben und geben es im Original im Rathaus ab.
Was kann ich tun, wenn ich eine festgesetzte Nachforderung nicht in einer Summe bezahlen kann?
Wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse die Nachforderung nicht in einer Summe leisten können, haben Sie die Möglichkeit, einen formlosen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen.
Die Laufzeit der Raten beträgt maximal zwölf Monate. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Ratenzahlung.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um von den Elternbeiträgen befreit zu werden?
- Soweit Ihr Jahres-Bruttoeinkommen unterhalb von 20.000 Euro liegt, werden keine Elternbeiträge erhoben.
- Kinder zwischen dem 3. Lebensjahr und dem Schuleintritt sind in allen Einkommensstufen beitragsfrei.
- Empfänger von Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag und Wohngeld sind für die Dauer des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit.
Ich habe einen Anspruch auf Bildung und Teilhabe (BuT). Was muss ich tun?
Sofern ihr Kind eine städtische Einrichtung besucht und Sie einen Anspruch auf Kostenübernahme für das Verpflegungsentgelt im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) haben, müssen Sie diesen Nachweis hier vorlegen.
Erst nach Vorlage wird für die Dauer der Leistung sowohl der Beitrag als auch das Verpflegungsentgelt nicht erhoben.
Bitte denken Sie daran, rechtzeitig den BuT-Antrag zu verlängern und erneut vorzulegen, da anderenfalls das Verpflegungsentgelt wieder erhoben wird.
Was ist zu tun, wenn Eltern sich trennen?
Bitte informieren Sie uns unverzüglich über eine Trennung. Wichtig hierbei ist der genaue Zeitpunkt und bei wem das Kind dauerhaft verbleibt, bzw. ob ein Wechselmodell (50:50) praktiziert wird.
Für den Zeitpunkt der Trennung ist das Ummelde-Datum in den Einwohnermeldedaten maßgeblich.
Erst im Monat nach Eintritt der Änderung (Ummeldung) kann der Elternbeitrag neu berechnet und festgesetzt werden.
Zur Neuberechnung werden aktuelle Einkommensnachweise sowie Nachweise über den erhaltenen Unterhalt benötigt.
Formulare
- Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen (PDF)
- Lastschriftmandat für Antragstellende mit Kassenzeichen (PDF)
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Kontakt & Ansprechpartner
- Haever, Claudia
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-125
- E-Mail: claudia.haever@kamp-lintfort.de
- Karabulut, Bircan
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-124
- E-Mail: bircan.karabulut@kamp-lintfort.de
- Becker, Nadine
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-122
- E-Mail: nadine.becker@kamp-lintfort.de
- Funke, Jennifer
- Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
- Telefon: 0 28 42 / 912-154
- E-Mail: jennifer.funke@kamp-lintfort.de