Antrags- und Erlaubnisverfahren für den Aufstieg von „Unbemannten Luftfahrtsystemen" (Drohnenbefliegung)
Unbemannte Luftfahrtsysteme sind Fluggeräte, die nicht ausschließlich zur Sport- oder Freizeitgestaltung betrieben werden, sondern die zu einem sonstigen insbesondere gewerblichen Zwecke genutzt werden. Hierzu zählt man auch die sogenannten Kameradrohnen (§1 Abs. 2, 3. Satz LuftVG). Dient ein unbemanntes Luftfahrtsystem ausschließlich sportlichen oder die Freizeit gestaltenden Zwecken, so gelten sie als Flugmodelle im Sinne des § 1 Abs 2 Nummer 9 LuftVG.
Die Erlaubnispflicht für die Nutzung des Luftraums mit diesen Geräten bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 LuftVO. Erlaubnisse erteilen die örtlich zuständigen Behörden des Landes, hier die Bezirksregierungen Düsseldorf und Münster für das Bundesland Nordrhein-Westfalen. Erlaubnisfrei ist dabei die Nutzung von Drohnen (bis zu 5 kg Gesamtmasse ohne Verbrennungsmotor) zur reinen Sport- oder Freizeitnutzung
Umfangreiche Informationen zur Antragstellung und den anfallenden Gebühren sowie den Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite der Bezirkregierung Düsseldorf.