Neue Regeln für Osterfeuer

06.03.2018

Welche Änderungen sind in Zukunft zu beachten?

Wie die meisten Städte im Kreis Wesel wird auch die Stadt Kamp-Lintfort ab diesem Jahr konkrete Regelungen zur Durchführung von Brauchtumsfeuern einführen. Diese werden in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort“ festgehalten.

Grundsätzlich ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien, auch bei Brauchtumsfeuern, nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW untersagt, soweit die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden könnte. Die Gemeinden können jedoch durch eine Regelung in einer ordnungsbehördlichen Verordnung nähere Einzelheiten zum Abbrennen von Brauchtumsfeuern bestimmen, um Gefährdungen der Allgemeinheit oder erhebliche Belästigungen auszuschließen und so ein zulässiges Brauchtumsfeuer zu ermöglichen. In Kamp-Lintfort existierte bisher keine schriftliche Satzungsregelung zur Durchführung eines Brauchtumsfeuers. Da das bisherige Anzeigeverfahren nicht dazu führte, dass sich an die Vorgaben des Ordnungsamtes gehalten wurde, wird es nun eine schriftliche Fassung geben.

Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW handelt sich um ein Brauchtumsfeuer, wenn dies im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung ausgeführt wird, für jedermann zugänglich ist und eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dient. In Anlehnung an die Rechtsprechung soll die Anzahl der Osterfeuer auch in Kamp-Lintfort künftig auf tatsächliche Brauchtumsveranstaltungen reduziert werden. Private Osterfeuer im kleinen Kreis oder Feuer zum Zwecke der auch pflanzlichen Abfallentsorgung werden nicht als Brauchtumsfeuer anerkannt.

Das Osterfeuer ist spätestens 14 Tage vor der Brauchtumsveranstaltung beim Ordnungsamt schriftlich anzumelden. Das erforderliche Anmeldeformular mit genauen Angaben zu den Sicherheitsabständen und der rechtliche Grundlage sind im Internet unter www.kamp-lintfort.de > Bürgerservice & Rathaus > Dienstleistungen > Brauchtumsfeuer hinterlegt oder können im Ordnungsamt, Zimmer 13, abgeholt werden. Neben der schriftlichen Anmeldung ist ein Auszug aus der amtlichen Basiskarte (ABK) oder eines vergleichbaren Kartenwerks (z.B. über TIM-online NRW) vorzulegen, aus dem die genaue Lage des Feuers und die einzuhaltenden Sicherheitsabstände erkennbar sind.

Verspätet eingereichte Anmeldungen, oder mit ungenauen Angaben zum Veranstaltungsort, werden nicht genehmigt. Sollten am Veranstaltungstag die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden oder die Feuer sich nicht am angegeben Ort befinden, kann dies zu Bußgeldverfahren durch das Ordnungsamt führen.

Infobox:

Zum Schutz der Allgemeinheit wird zwingend die Einhaltung von Sicherheitsabständen vorgeschrieben. Von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, von Waldflächen und Naturschutzgebieten, von Bundesautobahnen und Bundesstraßen und von Bahnlinien ist ein Mindestabstand von 100m, von öffentlichen Verkehrsflächen von 50m, von sonstigen baulichen Anlagen 25m und von befestigten Wirtschaftswegen von 10m einzuhalten. Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von 1,5 Kilometern zu dem Flugplatz Kamp-Lintfort abgebrannt, muss die vorherige Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung eingeholt werden, um eine Gefährdung des Flugverkehrs auszuschließen. Liegt die Einwilligung nicht vor, darf das Feuer nicht verbrannt werden. Die Feuerstelle ist auf eine Fläche von maximal 6 Meter im Durchmesser zu begrenzen. Das aufgeschichtete Brenngut darf eine Höhe von 3,5 Meter nicht übersteigen. Die Haufen müssen von einem 15 Meter breiten Ring umgeben sein, der von brennbaren Stoffen frei ist. Die Abstandsregelungen orientieren sich unter anderem am Waldforstgesetz, am Luftverkehrsgesetz und den von einem Feuer möglicherweise ausgehenden drohenden Gefahren.