Erklärung zum Abbrennen eines Martinsfeuers

23.10.2017

Annahmeschluss für Anträge am 27.10.2017

Wie in jedem Jahr zu St. Martin werden auch im Kamp-Lintforter Stadtgebiet vielfach Martinsfeuer aufgebaut und später abgebrannt. Damit dies ohne Gefahr für Mensch und Natur geschieht, sind bestimmte Vorkehrungen seitens der Veranstalter zu treffen. Bei Zuwiderhandlungen kann die Ordnungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Bußgeldverfahren einleiten und zur allgemeinen Gefahrenabwehr Feuer untersagen.

Bis Freitag, 27. Oktober 2017, können Martinsfeuer bei der Stadt Kamp-Lintfort, Ordnungsamt, Postfach 101760, 47462 Kamp-Lintfort mit dem Formular „Erklärung zum Abbrennen eines Brauchtumsfeuers“ angemeldet werden. Die Anmeldung kann auch per E-Mail an ordnungsamt@kamp-lintfort.de oder per Telefax an die Faxnummer 02842 912-243 gerichtet werden. Das Anmeldeformular ist als PDF-Datei auf der Webseite der Stadt Kamp-Lintfort hinterlegt. Der Annahmeschluss am Freitag muss auf jeden Fall eingehalten werden, weil die Stadt Kamp-Lintfort die angemeldeten Brauchtumsfeuer rechtzeitig auf ihre Zulässigkeit überprüfen und an den Kreis Wesel melden muss.

Brauchtumsfeuer, wie z.B. Martinsfeuer, sind nach §7 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) nur zulässig, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit durch die Rauchentwicklung nicht gefährdet oder belästigt werden kann. Insoweit sind an die ordnungsgemäße Durchführung eines Brauchtumsfeuers besondere Anforderungen zu stellen. Damit soll vermieden werden, dass Unfälle passieren oder die Umwelt zu stark belastet wird. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und keinesfalls der Beseitigung von Abfällen.

Um ein Brauchtumsfeuer handelt es sich nur dann, wenn es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, die für jedermann zugänglich ist und die von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft oder Nachbarschaft, Organisation oder einem Verein ausgerichtet wird. Bei der Verbrennung von Pflanzenschnitt nur eines einzelnen oder von mehreren Gartenbesitzern, ohne den Sinnbezug zu einem Gemeinschafserlebnis, handelt es sich somit nicht um ein Brauchtumsfeuer, auch wenn die Verbrennung zur Martinszeit geschieht.

Es darf nur Baum- und Strauchschnitt sowie unbehandeltes, naturbelassenes Holz verwendet werden. Das Brennmaterial ist kurz vor dem Abbrennen umzuschichten, damit keine Tiere zu Schaden kommen. Bei starkem Wind darf das Martinsfeuer nicht entzündet oder in Gang gehalten werden. Der Verbrennungsvorgang ist ständig von zwei Personen, von denen mindestens eine das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu beaufsichtigen, und zwar so lange bis das Feuer und die Glut erloschen sind. Feuerlöschmittel sind bereitzuhalten. Die Aufsicht darf den Abbrennplatz erst nach vollständigem Erlöschen verlassen. Neben dem Veranstalter haften auch die Aufsichtspersonen.

Ebenfalls muss darauf geachtet werden, dass ausreichende Sicherheitsabstände zu Gebäuden, Parkplätzen, öffentlichen Verkehrsflächen, Bäumen, Büschen und sonstigen brennbaren Gegenständen gewahrt sind. Zudem sollte nur soll viel Brennmaterial aufgeschüttet werden, dass das Feuer am Abbrenntag bis spätestens Mitternacht vollständig abgebrannt ist.

Die Entfernung der Feuerstelle zu Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, muss mindestens 100 m, zu sonstigen baulichen Anlagen mindestens 25 m und zu öffentlichen Verkehrsanlagen mindestens 50 m betragen. Im Umkreis von 15 m um die Verbrennungsstätte dürfen sich darüber hinaus keine anderen brennbaren Stoffe befinden. Der zur Verbrennung aufgeschichtete Haufen darf die maximal zulässige Höhe von drei Meter nicht erreichen.