Corona: Informationen der Wirtschaftsförderung

20.03.2020

Corona: Unterstützung für Unternehmen und Selbständige

Durch die einschneidenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie geraten besonders Unternehmen und Selbstständige unter Druck. Für Unternehmerinnen und Unternehmer gibt es nun einige Hilfsangebote:

(Stand 09.11.20 15:00 Uhr - Informationen können sich kurzfristig ändern)

Corona-Hilfsprogramm November 2020

Die Bundesregierung hat angekündigt, dass Betriebe, die im November wegen der Corona-Pandemie geschlossen werden müssen, bis zu 75% des Novemberumsatzes des Vorjahres als Wirtschaftshilfe erhalten können. Weitere Informationen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/10/20201029-neue-corona-hilfe-stark-durch-die-krise.html

Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:
1. Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:

Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche Theater, Schwimmbäder, usw.), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.

Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

3. Welche Förderung gibt es? Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

4. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs - für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt - herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

6. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungs-hilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Steuern:

Körperschafts-/Einkommensteuer:

Anträge auf Stundung oder Herabsetzung von Vorauszahlungen können an das örtliche Finanzamt gestellt werden. Mehr Informationen: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus

Gewerbesteuer:

Anträge auf Stundung oder Herabsetzung von Vorauszahlungen können formlos an die Stadtverwaltung gestellt werden. Ansprechpartnerin ist Cordula Lemke (cordula.lemke@kamp-lintfort.de oder Tel.: 02842/912-361)

Kurzarbeitergeld:

Anträge auf Kurzarbeitergeld können an die örtliche Arbeitsagentur gestellt werden.

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-uebersicht-kurzarbeitergeldformen

Unternehmerhotline der Bundesagentur:     0800 45555 20

Kostenloses Onlinetool mit Schritt-für-Schritt-Anleitung und allen Dokumenten: https://www.lohnbits.de/kurzarbeit (Informationsangebot eines externen Anbieters, alle Angaben ohne Gewähr)

Liquiditätssicherung/Kredite:

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW bietet zur Liquiditätssicherung Kreditbürgschaften über die Bürgschaftsbank NRW (bis 2,5 Millionen Euro) und dem Landesbürgschaftsprogramm (ab 2,5 Millionen Euro) an: https://www.wirtschaft.nrw/coronahilfe

Bürgschaftsbank NRW Hotline: 02131/5107-200
Kontakt zum Landesbürgschaftsprogramm, inkl. Antragsformular

Die NRW.BANK bietet einen Universalkredit für Existenzgründer, mittelständische Unternehmen und Freiberufler: https://www.nrwbank.de/de/foerderlotse-produkte/NRWBANKUniversalkredit/15260/nrwbankproduktdetail.html

Für allgemeine Informationen und eine grundsätzliche Beratung steht das Service-Center der NRW.BANK unter 0211 / 91741 4800 zur Verfügung.

Die KfW-Bank bietet darüber hinaus ein Sonderkreditprogramm, dass über die jeweilige Hausbank in Anspruch genommen werden kann: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Corona-Hilfe/

Kleine Unternehmen und Existenzgründer haben die Möglichkeit, aus dem Mikromezzaninfonds Beteiligungskapital von bis zu 75.000 Euro direkt bei der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG) in Neuss zu beantragen: https://www.kbg-nrw.de/de/produkte/mikromezzaninfonds/

Entschädigungen für Personalkosten bei Quarantäne: 

Entschädigungen für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten und Verdienstausfall für Selbstständige gibt es vom Landschaftsverband Rheinland (Fristen beachten!)

https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/taetigkeitsverbot/taetigkeitsverbot.jsp 

Servicenummer:   0221 / 809-5444

Krankenkassenbeiträge für Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind:

Selbstständige, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben die Möglichkeit einen Antrag auf Reduzierung der zukünftigen Beiträge zu stellen. Hierfür müssen sich die Einnahmen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit um mindestens 25 Prozent gegenüber dem Arbeitseinkommen verringert haben, welches für die letzte Beitragsberechnung angesetzt wurde. Fragen dazu beantwortet die jeweilige Krankenkasse.

Wenn Selbstständige die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung derzeit nicht zahlen können, gewähren die Arbeitsagenturen einen Zahlungsaufschub bis längstens Oktober 2020. Dafür müssen sich Versicherte nicht melden. Die örtliche Agentur für Arbeit nimmt zu einem späteren Zeitpunkt Kontakt auf. Die noch ausstehenden Beiträge können dann auch in Raten zurückgezahlt werden.

Selbstständige, die bereits innerhalb der letzten 12 Monate Arbeitslosengeld bezogen, und erneut Arbeitslosengeld beantragt haben, können sich danach erneut freiwillig versichern. Diese Ausnahme gilt bis zum 30. September 2020. Bisher wurden Selbstständige bei einem zweiten Arbeitslosengeldbezug binnen eines Jahres aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen, wenn sie die gleiche selbstständige Tätigkeit wieder aufnehmen.

Freiwillig versicherte Selbstständige, die in den letzten 30 Monaten vor der jetzigen Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate Beitrage gezahlt haben, können Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dabei ist unerheblich, ob die Beitragszeiten durch freiwillige Versicherung oder Pflichtversicherung – etwa als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter – gezahlt wurden.

Auch Selbstständige, die bereits vor längerer Zeit einmal über die freiwillige Versicherung Arbeitslosengeld bezogen haben, können einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass seit dem ersten Bezug von Arbeitslosengeld mindestens 12 Monate Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Nach der Arbeitslosigkeit können Sie sich wieder freiwillig versichern. 

 

Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen für Mitarbeitenden

Unter bestimmten Umständen können Sozialversicherungsbeiträge für Mitarbeitende von den Krankenversicherungen für April gestundet werden. Dies gilt allerding erst, wenn sämtliche anderen Hilfsangebote und Kredite ausgeschöpft sind. Weitere Informationen:

https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1003392.jsp

Aussetzung der Insolvenzantragsfrist

Die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen und Vereine ist unter bestimmten Umständen rückwirkend zum 1. März bis zum 30. September 2020 durch die Bundesregierung ausgesetzt worden. https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw13-de-corona-recht-688962