Anzeige zum Abbrennen eines Martinsfeuers

08.10.2018

Neue Regelungen seit März 2018

Zur Pflege des Brauchtums wird jedes Jahr zu St. Martin auch im Kamp-Lintforter Stadtgebiet vielfach Brennmaterial aufgeschichtet und später abgebrannt. Damit das ohne Gefahr für Mensch und Natur geschieht, wurden in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort vom 21.03.2018 unter §12 konkrete Regelungen zur Durchführung von Brauchtumsfeuern erlassen.

Danach handelt es sich bei einem Feuer lediglich dann um ein Brauchtumsfeuer, wenn es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung abgebrannt wird, die für jedermann zugänglich ist und eindeutig und zweifelsfrei der Brauchtumspflege dient. Das heißt, auch in Kamp-Lintfort ist die Anzahl der Feuer auf tatsächliche Brauchtumsfeuerveranstaltungen zu reduzieren. Das Abbrennen von privaten Feuern im kleinen Kreis oder Feuer zum Zwecke der – auch rein pflanzlichen- Abfallentsorgung stellt kein Brauchtumsfeuer dar und ist somit nicht zugelassen.

Martinsfeuer sind lediglich am Martinstag, also ausschließlich am 11. November 2018 oder am Tag des jeweiligen Martinszugs in den Ortschaften zulässig. Die Feuer müssen bis spätestens 14 Tage vor ihrer Durchführung unter Verwendung des Formulars angemeldet werden, das von der Stadt zur Verfügung gestellt wird. Das Anmeldeformular ist im Internet unter www.kamp-lintfort.de> Bürgerservice & Rathaus>Dienstleistungen>Brauchtumsfeuer hinterlegt, kann aber auch beim Ordnungsamt, Zimmer 13 in Papierform abgeholt werden. Der vollständig ausgefüllten und handschriftlich unterzeichneten Anmeldung ist ein Auszug aus der amtlichen Basiskarte (ABK) oder eines vergleichbaren Kartenwerks (z.B. über TIM-Online NRW) beizufügen, aus dem die genaue Lage des Feuers und die einzuhaltenden Sicherheitsabstände klar erkennbar sind.

Verspätet eingereichte oder unvollständige Anmeldungen werden nicht bearbeitet, da eine umfassende Überprüfung und Beurteilung durch das Ordnungsamt nicht mehr rechtzeitig möglich ist. Die Veranstaltung muss in diesem Fall untersagt werden.

Sollten am Veranstaltungstag die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden, die Feuer nicht an angegebener Stelle abgebrannt oder sonst nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, kann dies die Untersagung des Feuers und ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen.

Welche Sicherheitsabstände gelten?

Zum Schutz der Allgemeinheit wird zwingend die Einhaltung von Sicherheitsabständen vorgeschrieben. Von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, von Waldflächen und Naturschutzgebieten, von Bundesautobahnen und Bundesstraßen und von Bahnlinien ist ein Mindestabstand von 100 Metern, von öffentlichen Verkehrsflächen von 50 Metern, von sonstigen baulichen Anlagen 25 Metern und von befestigten Wirtschaftswegen von 10 Metern einzuhalten. Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von 1,5 Kilometern zum Flugplatz Kamp-Lintfort abgebrannt, muss die vorherige Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung eingeholt werden, um eine Gefährdung des Flugverkehrs auszuschließen. Liegt die Einwilligung nicht vor, darf das Feuer nicht verbrannt werden. Die Feuerstelle ist auf eine Fläche von maximal 6 Metern im Durchmesser zu begrenzen. Das aufgeschichtete Brenngut darf eine Höhe von 3,5 Metern nicht übersteigen. Die Haufen müssen von einem 15 Meter breiten Ring umgeben sein, der frei von brennbaren Stoffen ist. Die Abstandsregelungen in der neuen Verordnung orientieren sich unter anderem am Waldforstgesetz, am Luftverkehrsgesetz und den von einem Feuer möglicherweise ausgehenden drohenden Gefahren.