Wohnberechtigungsschein

Ziel und Zweck:

Alle Sozialwohnungen wurden mit öffentlichen Mitteln gefördert. Wegen der Gewährung der öffentlichen Mittel ist der Verfügungsberechtigte (im Regelfall die Eigentümerin / der Eigentümer) verpflichtet, bei der Vermietung der Wohnung lediglich eine Kostenmiete anzusetzen. Diese Miete liegt in der Regel unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Voraussetzung für den Bezug einer preisgebundenen bzw. geförderten Wohnung ist ein gültiger Wohnberechtigungsschein (WBS).

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personenzahl und Größe der Wohnung, die bezogen werden darf (angemessene Wohnungsgröße), und ist für 1 Jahr gültig. Die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheins ist einkommensabhängig, dass heißt das Einkommen des Wohnungssuchenden und das seiner Haushaltsangehörigen ist nachzuweisen.

Maßgebliche Einkommensgrenze und angemessene Wohnungsgröße ab 01.01.2022 zum Bezug von geförderten Wohnungen
PersonenzahlGesetzliche Einkommensgrenze
(netto jährlich in Euro)
Angemessene Wohnungsgröße
in Quadratmetern und Räumen
120.42050
224.60065 oder 2 Wohnräume
331.67080 oder 3 Wohnräume
437.40095 oder 4 Wohnräume
543.800110 oder 5 Wohnräume
  • Für zum Haushalt gehörende Kinder im Sinne des § 32 Absätze 1 bis 5 Einkommensteuergesetz erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 740,00 Euro.
  • Für jede weitere Person zum Familienhaushalt rechnende angehörige Person erhöht sich die Einkommensgrenze um jeweils 5.660,00 Euro.
  • Die angemessene Wohnungsgröße erhöht sich um 15 Quadratmeter Wohnfläche oder einem Wohnraum für jede weitere haushaltsangehörige Person.
  • Aus besonderen persönlichen oder beruflichen Gründen kann ggf. weiterer Wohnraum zugebilligt werden (beispielsweise bei einem jungen Ehepaar oder einer Schwangerschaft).

Ein Allgemeiner Wohnberechtigungsschein ist zu beantragen, wenn noch keine neue Wohnung bekannt ist. Der Antrag ist in der Gemeinde zu stellen, in der die / der Wohnungssuchende gemeldet ist.

Ein gezielter Wohnberechtigungsschein ist zu beantragen, wenn der Verfügungsberechtigte im Antrag bestätigen kann, dass eine bestimmte Wohnung vom Antragsteller bezogen werden kann. Auf Antrag der / des Verfügungsberechtigten kann die angemessene Wohnungsgröße in Einzelfällen geringfügig (höchstens 5 Quadratmeter Wohnfläche) überschritten werden. Der Antrag ist in der Gemeinde zu stellen, in der sich die neue Wohnung befindet.

Für weitere Fragen und Auskünfte steht Ihnen die Sachbearbeitung während der Sprechstunden telefonisch oder auch zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Mit gültigem Wohnberechtigungsschein ist es möglich, sich im Rahmen der hiesigen Wohnungsvermittlung als Wohnungssuchende/r registrieren zu lassen.

Rechtsbehelf

Weitere Informationen, wie Sie gegen die Entscheidung der Behörde vorgehen können, finden Sie hier.

Formulare

Downloads

Weiterführende Informationen

Kontakt & Ansprechpartner

Stern, Ruediger
Anschrift: Außenstelle Freiherr-vom-Stein-Straße, Freiherr-vom-Stein-Straße 32a, 47475 Kamp-Lintfort
Telefon: 0 28 42 / 912-343
E-Mail: ruediger.stern@kamp-lintfort.de