Vorkaufsrecht

Bei Veräußerung von Wohnbau- und Gewerbegrundstücken wird ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle vertraglich vereinbart. Dieses Vorkaufsrecht wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen.

Die Stadt wird bei einer Weiterveräußerung des belasteten Grundstückes in der Regel vom Notar unterrichtet.

Das Vorkaufsrecht kann nach erfolgter Mitteilung bis zum Ablauf von zwei Monaten ausgeübt werden. Bei einer Ausübung des Vorkaufsrechtes sind die vertraglich vereinbarten Regelungen zu übernehmen.

Es ist eine Erklärung abzugeben, ob das im Grundbuch eingetragene Vorkaufsrecht bei einem Verkaufsfall ausgeübt wird oder nicht. Für die Erklärung werden Gebühren erhoben.

Die gesetzlichen Grundlagen zum dinglichen Vorkaufsrecht sind in §§ 463 - 473 BGB geregelt.

Neben dem dinglichen Vorkaufsrecht hat die Stadt auch ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches. Dieses gesetzliche Vorkaufsrecht wird nicht im Grundbuch vermerkt.

Zuständig für die Entscheidung, ob ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht, ist das Planungsamt.

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