Übernahme von Bestattungskosten

Mit dem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln erhalten Personen, die zur Tragung von Bestattungskosten verpflichtet sind, die Möglichkeit, die sozialhilferechtlich erforderlichen und angemessenen Kosten für eine Beerdigung beim Sozialhilfeträger geltend zu machen.

Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten sind insbesondere Erben, Unterhaltspflichtige sowie Bestattungspflichtige nach Bestattungsgesetz, die keine anderen Erben, Unterhaltspflichtigen oder vorrangig Verpflichtete für die Kosten in Anspruch nehmen können.

Keinen Antrag stellen können somit Freunde oder Nachbarn, außer es gibt eine vertragliche Verpflichtung zur Übernahme der Bestattungskosten.

Bei dem Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe handelt es sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, dem nicht entgegensteht, dass die Bestattung bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgers durchgeführt worden ist und die Forderung gegenüber dem Bestattungsunternehmen oder sonst mit der Bestattung betrauten Dritten vor seiner Entscheidung bereits beglichen worden sind.

Kontakt & Ansprechpartner

Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege
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