Pflegewohngeld

Die in einem Pflegeheim entstehenden Kosten werden unterteilt in

  • Pflegeaufwendung,
  • Unterkunft- und Verpflegungskosten und
  • Investitionskosten.

An den Kosten für die Pflegeaufwendungen beteiligt sich die Pflegeversicherung (gestaffelt nach dem jeweiligen Pflegegrad). Die nicht durch Leistungen der Pflegekasse abgedeckten Pflegekosten sowie Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung werden – soweit die pflegebedürftige Person nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt – im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII) übernommen.

Die Investitionskosten müssen die pflegebedürftigen Personen jedoch selbst tragen. Unter Investitionskosten versteht man die Kosten, die dem Träger einer Pflegeeinrichtung im Zusammenhang mit der Herstellung, der Anschaffung und der Instandsetzung von Gebäuden entstehen. Die Investitionskosten unterscheiden sich in der Höhe je nach Einrichtung.

Wer aufgrund eines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die Investitionskosten selbst zu tragen, kann in Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Voraussetzungen hierfür als Zuschuss das sogenannte Pflegewohngeld erhalten. Das Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten des jeweiligen Pflegeheimes gewährt werden.

Anspruchsberechtigt ist das jeweilige Pflegeheim (Einrichtung); von diesem wird in der Regel auch der Antrag gestellt.

Weiterführende Informationen

Kontakt & Ansprechpartner

Reimann, Elke
Anschrift: Außenstelle Freiherr-vom-Stein-Straße, Freiherr-vom-Stein-Straße 32a, 47475 Kamp-Lintfort
Telefon: 0 28 42 / 912-353
E-Mail: elke.reimann@kamp-lintfort.de
Kuypers, Kathrin
Anschrift: Außenstelle Freiherr-vom-Stein-Straße, Freiherr-vom-Stein-Straße 32a, 47475 Kamp-Lintfort
Telefon: 0 28 42 / 912-267
E-Mail: kathrin.kuypers@kamp-lintfort.de