Pfandleihgewerbe

Bevor Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis gem. § 34 GewO.

Ein Pfandleiher gewährt Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens neben Zinsen und Kosten. Er nimmt also Güter in Pfandverwahrung und zahlt dafür einen Geldbetrag aus.

Ein Pfandvermittler verpfändet gewerbsmäßig gegen Entgelt im eigenen Namen die ihm übergebenen Sachen bei Pfandleihern und führt das erhaltene Darlehen an seinen Kunden ab.

Bei der Ausübung des Gewerbes ist die Pfandleiherverordnung zu beachten.

Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gem. § 14 GewO unter Vorlage des Erlaubnisscheins anzumelden.

Kontakt & Ansprechpartner

Pousen, Marlies
Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
Telefon: 0 28 42 / 912-208
E-Mail: marlies.pousen@kamp-lintfort.de