Jugendhilfeplanung

Die Grundlage für die Jugendhilfeplanung bildet §80 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Das beinhaltet die Bestandsfeststellung an Einrichtungen und Diensten zum einen sowie die Bedarfsermittlung zu anderen für die Planung eines Angebots an Jugendhilfeleistungen.

Um ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot zu gewährleisten, werden sowohl die Träger als auch Kinder, Jugendliche und ihre Eltern als Zielgruppe bei der Ermittlung von Wünschen, Bedürfnisse und Interessen beteiligt. Dabei sind die fachlichen sowie gesellschaftlichen Entwicklungen zu berücksichtigen und einzelne Planungsbereiche aufeinander abzustimmen.