Geeignetheitsbestätigung

Auch wenn Sie eine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte haben, dürfen Sie nur an bestimmten Orten Geldspielgeräte aufstellen.

Geldspielgeräte dürfen aufgestellt werden in:

  • Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,
  • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (also zum Beispiel nicht in Betrieben, in den verbotswidrig Sportwetten angeboten werden oder in Internetcafés).

Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

  • Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
  • Trinkhallen, Speisewirtschaften, Milchstuben oder
  • Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf
    • Sportplätzen,
    • in Sporthallen (zum Beispiel Vereinsheim),
    • Tanzschulen,
    • Badeanstalten,
    • Sport- oder Jugendheimen,
    • Jugendherbergen befinden
    • oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die in ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen (zum Beispiel Jugendheimen) besucht werden.

Kontakt & Ansprechpartner

Pousen, Marlies
Anschrift: Neues Rathaus, Am Rathaus 2, 47475 Kamp-Lintfort
Telefon: 0 28 42 / 912-208
E-Mail: marlies.pousen@kamp-lintfort.de