Führungszeugnisse

Warnhinweis: Online-Antrag Führungszeugnis – ausschließlich beim Bundesamt für Justiz

Aus aktuellem Anlass weist das Bundesamts für Justiz (BfJ) darauf hin, dass ein Online-Antrag auf ein Führungszeugnis ausschließlich über das amtliche Online-Portal des BfJ gestellt werden kann. Dieses ist unter www.fuehrungszeugnis.bund.de erreichbar. Anderslautende Internetadressen, bei denen – dem Anschein nach – Führungszeugnisse beantragt werden können, stehen in keinem Zusammenhang mit dem BfJ. So haben Bürgerinnen und Bürger bei verschiedenen Anbietern im Internet für 13 Euro einen vermeintlichen Antrag auf ein Führungszeugnis gestellt. Das gewünschte Führungszeugnis haben sie aber nie erhalten. Erst bei genauerem Lesen der betreffenden Internetseite wird deutlich, dass lediglich eine Anleitung für einen Online-Antrag auf ein Führungszeugnis erworben wird. Dort vermeintlich gestellte Anträge und Zahlungen erreichen das BfJ nicht.

Das Führungszeugnis ist eine Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht.

Wird das Führungszeugnis für persönliche Zwecke, z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber, benötigt, handelt es sich um ein Privatführungszeugnis.

Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich zur Vorlage bei einer Behörde (z. B. Erteilung einer Fahrerlaubnis) und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z. B. Widerruf einer Gewerbeerlaubnis). Ein behördliches Führungszeugnis wird immer direkt zur Behörde versandt.

Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen (z. B. Schule, Sportverein).

Ein Europäisches Führungszeugnis erhalten Personen, die - neben oder anstatt der deutschen - die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreiches Großbritanniens und Nordirlands besitzen. Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

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